Satzung der Sportstiftung Saar

Präambel

Die Sportstiftung Saar soll im Rahmen ihrer Satzung die Ziele des Landessportverbandes für das Saarland unterstützen und die Basis schaffen für ein breit angelegtes Förderinstrumentarium, das natürlichen Personen, Unternehmen der freien Wirtschaft und anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, sich für die Ziele des Saarsports materiell und ideell einzusetzen und dafür zu werben.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Sportstiftung Saar“
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Saarbrücken.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung des Sports, insbesondere

  1. des Spitzensports,
  2. in Schule und Verein, vorrangig zum Zweck der Nachwuchssicherung in Vereinen und Verbänden,
  3. der Inklusion behinderter und benachteiligter Menschen in Vereinen und Verbänden,
  4. Begleitforschung zu 1. bis 3.

(2) Die Stiftung arbeitet auf der Basis von Förderrichtlinien, die der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates beschließt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang zu verwirklichen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie darf keine Personen durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die nicht wegen der Förderung des Sports steuerbegünstigten Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Dies gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese Zuwendungen zur Förderung des Sports erhalten. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Stiftungskapital

(1) Das Stiftungsanfangsvermögen besteht aus dem der Stiftung im Stiftungsgeschäft zugewandten Vermögen i. H. v. 232.000,-- € (i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausend Euro) in bar. Zustiftungen sind zulässig.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Es ist eine Umschichtungsrücklage zu bilden. Verluste aus der Vermögensumschichtung sind aus der Umschichtungsrücklage auszugleichen.
Wird eine Umschichtungsrücklage negativ, sind künftige Gewinne aus Vermögensumschichtungen so lange der Umschichtungsrücklage zuzuführen, bis diese wieder positiv ist. Darüber hinaus erzielte Gewinne aus Vermögensumschichtungen können zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(2)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen Dritter (insbesondere Spenden),
c) aus den Gewinnen aus Vermögensumschichtungen soweit sie nicht zum Werterhalt des Grundstockvermögens aufgebraucht werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung kann Rücklagen bis zur Höhe der in der Abgaben ordnung (AO) vorgesehenen Höchstsätze bilden.

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Stiftungsorgane sind

  1. der Vorstand,
  2. der Stiftungsrat,
  3. das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der
Vorstand der Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine angemessene Aufwandspauschale für die Mitglieder der Stiftungsgremien sowie – sofern der Umfang der Geschäfte es erfordert und die Ertragslage der Stiftung neben der nachhaltigen Zweckerfüllung dies zulässt – eine angemessene Vergütung für eine mögliche hauptamtliche Geschäftsführung beschließen. § 5 Absatz 2 Satz 2 SStiftG ist zu beachten.
(3) Die einzelnen Stiftungsorgane können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
(4) Mitglieder eines Stiftungsorgans dürfen nicht auch zugleich Mitglieder eines anderen Stiftungsorgans sein.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  1. drei Mitglieder, die vom Landesportverband für das Saarland benannt werden.
  2. ein Mitglied, das von der Landesregierung benannt wird.
  3. ein Mitglied, das vom Stiftungsrat benannt wird.

Der/die Vorstandsvorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/in werden vom Vorstand gewählt.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit des Vorgängers benannt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes können auch jeweils als virtuelle Sitzungen in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere obliegt ihm die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verteilung der Stiftungserträge sowie der sonstigen verfügbaren Mittel zur Förderung des Stiftungszwecks.

§ 8 Vertretung der Stiftung

Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands
(1) Der/die Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie hat Einzel-Vertreterbefugnis. Im Übrigen kann die Stiftung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten werden.
(2) Der/die Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte der Stiftung und ist für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums verantwortlich.
(4) Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sobald es die Geschäftslage erfordert oder ein Mitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstands es beantragt.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an: 11 Mitglieder aus den Bereichen Sport, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, die insbesondere auch aus dem Kreis der Zustifter berufen werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit des Vorgängers berufen.
(2) Der Landessportverband als Stifter beruft die Mitglieder in den Stiftungsrat. Die ersten Mitglieder werden im Stiftungsgeschäft benannt.
(3) Der/die Vorsitzende wird aus der Mitte des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt sowie einen/eine stellvertretenden/stellvertretende des/r Vorsitzenden des Stiftungsrates.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut einberufenen Sitzung mit gleicher Tagesordnung ist der Stiftungsrat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist.
(5) Sofern der Stiftungsrat nichts anderes beschließt, nehmen Mitglieder des Vorstands sowie der/die Geschäftsführer/in ohne Stimmrecht an den Stiftungsratssitzungen teil.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Stiftungsgeschäfte. Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

  1. den Haushalt der Stiftung,
  2. den Jahresabschluss der Stiftung,
  3. die Entlastung des Vorstands.

(2) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der Vergabe in allen Fragen des Stiftungszwecks und der Vermögensverwaltung.

§ 11 Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates beruft den Stiftungsrat unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern des Stiftungsrates so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Sitzungen des Stiftungsrates können auch jeweils als virtuelle Sitzungen in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die laufenden Geschäfte werden von einem/einer Geschäfts-führer/in wahrgenommen. Ein hauptamtlicher/eine hauptamtliche Geschäftsführer/in darf nur bestellt werden, sofern der Umfang der Geschäfte es erfordert und die Ertragslage der Stiftung neben der nachhaltigen Zweckerfüllung dies zulässt.
(2) Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Die Aufgaben des/der Geschäfts-führers/in werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates erlassen wird.

§ 13 Kuratorium

(1) Das Kuratorium wird durch den Vorstand gewählt und hat beratende Funktion. Seine Mitglieder werden auf jeweils 4 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Insbesondere sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für das Kuratorium bestimmt werden, die durch ihre Bereitschaft zum Engagement zur Förderung des Stiftungszwecks eine wertvolle Unterstützung erwarten lassen. Bei einer Nachberufung bzw. einer Neuberufung wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit der anderen Kuratoriumsmitglieder gewählt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abberufen werden.
(3) Das Kuratorium kann gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben. Es beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr am Sitz der Stiftung zusammentreten. Der Vorstand lädt dazu mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen ein. Der Vorstand unterrichtet in dieser Sitzung das Kuratorium über die Arbeit der Stiftung.
(4) Das Kuratorium wählt einen Sprecher/eine Sprecherin mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums können in Ausnahmefällen auch als virtuelle Sitzungen in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

§ 14 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht über die
Erfüllung der Stiftungszwecke, eine Vermögensübersicht und eine Jahresabrechnung und legt diese dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vor. Die Jahresabrechnung wird von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüft. § 11 SStiftG ist zu beachten.
(3) Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sowie der Prüfbericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Der Stiftungsrat beschließt über Satzungsänderungen nach Empfehlung des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern. Zweckänderungen sind zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. Darüber hinaus sind Zweckerweiterungen, die Bezug zum ursprünglichen Stiftungszweck haben, zulässig, wenn die Finanzausstattung der Stiftung eine weitere nachhaltige Erfüllung der Zwecke ermöglicht.
(3) Satzungsänderungen sind vor Beschluss mit dem Finanzamt abzuklären.

§ 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 17 Aufhebung der Stiftung und Anfall des Stiftungsvermögens

(1) Die Auflösung der Stiftung ist zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Stiftung an den Landessportverband für das Saarland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports zu verwenden hat.